Das Schöffengericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und tateinheitlich hierzu begangener vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 222, 230, 315 c , 52Abs. 1 Nr. 2 b und Abs. 3 Nr. 1 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Schuldspruch liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
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