OLG Köln vom 02.12.1997
9 U 189/96
Normen:
VVG § 6 ; AKB § 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 245
SP 1998, 170

OLG Köln - 02.12.1997 (9 U 189/96) - DRsp Nr. 1998/18085

OLG Köln, vom 02.12.1997 - Aktenzeichen 9 U 189/96

DRsp Nr. 1998/18085

1. Grundsätzlich sind alle sachdienlichen Fragen des Versicherers zu beantworten, wobei gestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind. 2. Die Nichtbeantwortung oder das Offenlassen von zulässigen Fragen des Versicherers kann in bestimmten Fällen zwar bereits eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit darstellen. Leistungsfreiheit kann der Versicherer daraus aber in der Regel erst dann herleiten, wenn er beim Versicherungsnehmer nachfragt und dieser darauf nicht reagiert. Denn die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer setzt auf Seiten des Versicherers ein Aufklärungsbedürfnis voraus. 3. Der Umstand, daß ein Dritter das Formular für den Versicherungsnehmer ausgefüllt hat, steht nicht von vornherein der Möglichkeit entgegen, die Falschangaben dem Versicherungsnehmer zuzurechnen.