OLG Köln vom 03.07.1984
1 Ss 364/84
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
DAR 1984, 327
DRsp IV(456)126f
VRS 67, 246

OLG Köln - 03.07.1984 (1 Ss 364/84) - DRsp Nr. 1992/9781

OLG Köln, vom 03.07.1984 - Aktenzeichen 1 Ss 364/84

DRsp Nr. 1992/9781

Kein Nachweis einer bestimmten Blutalkoholkonzentration durch das Draeger-Testgerät 7310.

Normenkette:

StPO § 261 ;

"... Das Draeger-Testgerät 7310 ist als Vortestgerät konzipiert (vgl. Bohn u. a. in Blutalkohol 1983, 221,231). Seine Benutzung soll der Polizei durch Messung der Atemluftalkoholkonzentration die Entscheidung ermöglichen und erleichtern, ob ein die Anordnung einer Blutprobe gemäß § 81 a StPO rechtfertigender Verdacht begründet ist. Zuverlässige Schlüsse [im Sinne eines Nachweises] von einer mit dem Draeger-Testgerät 7310 bestimmten Atemalkoholkonzentration auf eine betimmte Blutalkoholkonzentration sind nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nicht möglich.. . Vielmehr haben alle mit dem Gerät bisher durchgeführten Versuche zum Teil erhebliche Abweichungen von der tatsächlichen Blutalkoholkonzentration ergeben. ..."

Fundstellen
DAR 1984, 327
DRsp IV(456)126f