OLG Köln vom 06.02.1987
Ss 753/86
Normen:
StVO § 37 Abs.2 Nr.5;
Fundstellen:
DRsp II(286)216c
VRS 73, 144
VerkMitt 1987, 53

OLG Köln - 06.02.1987 (Ss 753/86) - DRsp Nr. 1992/9674

OLG Köln, vom 06.02.1987 - Aktenzeichen Ss 753/86

DRsp Nr. 1992/9674

Geltung einer neben der Fahrbahnampel im gleichen Kreuzungsbereich an einem Sonderweg angebrachten Fußgänger- und Radfahrerampel auch für Radfahrer (und Fußgänger), die statt dieses Sonderwegs die allgemeine Fahrbahn benutzen.

Normenkette:

StVO § 37 Abs.2 Nr.5;

»... Der Betroff. befuhr mit seinem Fahrrad den Radweg der T.-Straße in Richtung S.-Straße. Die S.-Straße mündet aus der Fahrtrichtung des Betroff. gesehen von rechts in die T.-Straße ein. Der dortige Kreuzungsverkehr ist durch eine Lichtzeichenanlage geregelt. Die Anlage weist neben Lichtzeichen für den allgemeinen Fahrverkehr auch besondere Lichtzeichen für Fußgänger und Radfahrer (§ 37 Abs. 2 Nr. 5 StVO) auf. Weil der Radweg - wenn auch nicht unmittelbar vor der Kreuzung - durch parkende Autos versperrt war, verließ der Betroff. den Radweg. Er fuhr über die Bordsteinkante auf die daneben gelegene Fahrbahn und setzte dort seine Fahrt fort. Als er an der Kreuzung ankam, zeigte die allgemeine Lichtzeichenanlage Rot, die für Fußgänger und Radfahrer geltende Ampel jedoch Grün. Der Betroff. hielt nicht an. Nach Überqueren der S.-Straße fuhr er auf den sich jenseits der Kreuzung fortsetzenden Radweg der T.-Straße wieder auf und benutzte ihn zur Weiterfahrt.

[Dieses] Verhalten .. verstieß nicht gegen § 37 StVO.