OLG Köln vom 08.07.1997
9 U 276/95
Normen:
BGB §§ 812, 823 ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
SP 1998, 122

OLG Köln - 08.07.1997 (9 U 276/95) - DRsp Nr. 1998/18088

OLG Köln, vom 08.07.1997 - Aktenzeichen 9 U 276/95

DRsp Nr. 1998/18088

1. Allein die bedingungsgemäße Bezahlung des angemeldeten Anspruchs bindet den Versicherer nicht, wenn sich später herausstellt, daß in Wirklichkeit kein Anspruch bestand. 2. Auch wenn der Versicherer (den größten Teil) an den Leasinggeber gezahlt hat, richtet sich der Rückforderungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer als Bereicherungsschuldner. 3. Der Versicherer trägt für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles auch im Rahmen des § 812 BGB die volle Beweislast. Es reicht keineswegs aus, daß er Tatsachen nachweist, die eine Vortäuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen.

Normenkette:

BGB §§ 812, 823 ; StGB § 263 ;

Hinweise:

s.a. OLG Köln SP 1997, 330; OLG Köln SP 1997, 263; OLG Karlsruhe SP 1995, 148 mwH; LG Darmstadt SP 1996, 252.

Fundstellen
SP 1998, 122