OLG Köln vom 13.01.1995
Ss 532/94 (B)
Normen:
StPO §§ 261, 267 ; StVO § 3 Abs. 3 ;

OLG Köln - 13.01.1995 (Ss 532/94 (B)) - DRsp Nr. 1996/22477

OLG Köln, vom 13.01.1995 - Aktenzeichen Ss 532/94 (B)

DRsp Nr. 1996/22477

»Muß zur Identitätsfeststellung eines Betroffenen anhand von Lichtbildern, die bei Verkehrsverstößen als Belegfotos gefertigt worden sind, das Urteil Ausführungen über die einerseits aus den Bildern und andererseits an dem Betroffenen erkennbaren charakteristischen Identifizierungsmerkmale sowie über die Art und das Maß der Übereinstimmung dieser jeweils festgestellten Merkmale enthalten oder genügt die Angabe von mehreren generell geeigneten chrakteristischen und individualisierenden Merkmalen, ohne daß deren nähere Beschreibung erforderlich ist?«

Normenkette:

StPO §§ 261, 267 ; StVO § 3 Abs. 3 ;

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO i.V.m. § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 400,00 DM verurteilt und ihm gemäß § 25 StVG für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen.