OLG Köln vom 16.01.1987
Ss 742/86
Normen:
StGB § 316 Abs.1;
Fundstellen:
DAR 1987, 157
DRsp III(336)257a
VRS 72, 367
VerkMitt 1987, 72

OLG Köln - 16.01.1987 (Ss 742/86) - DRsp Nr. 1992/9678

OLG Köln, vom 16.01.1987 - Aktenzeichen Ss 742/86

DRsp Nr. 1992/9678

Eine besonders vorsichtige Fahrweise bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,81 Promille ist kein Indiz dafür, daß der Fahrer im Bewußtsein seiner Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug geführt hat.

Normenkette:

StGB § 316 Abs.1;

»Die Ausführungen, mit denen das AG die Annahme vorsätzlichen Handelns begründet, unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Vorsatz i. S. des § 316 Abs. 1 StGB bedeutet, daß der Täter seine Fahruntauglichkeit kennt oder mit ihr wenigstens rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt .. . Ob dieses Wissen von der Fahruntauglichkeit als innere Tatsache nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung festgestellt ist, hat der Tatrichter unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu entscheiden. ...«

Da die Angekl. im vorl. Fall eine entsprechende Kenntnis bestritten habe, habe das AG nur aus Indizien einen Schluß auf den Vorsatz ziehen können.