OLG Köln - 16.08.1994 (9 U 113/94) - DRsp Nr. 1995/9863
OLG Köln, vom 16.08.1994 - Aktenzeichen 9 U 113/94
DRsp Nr. 1995/9863
1. Der Nachweis, daß der Schaden an dem versicherten Kfz im Gefolge eines Lenkmanövers eingetreten ist, das dem Zweck diente, eine unmittelbar bevorstehende Kollision mit einem Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1BJagdG zu vermeiden, ist nicht geführt, wenn die Fahrerin zeitnah zum Unfall der Polizei gegenüber erklärt hat, daß "ein Tier (Fuchs, Hund o.ä.)" vor ihr über die Fahrbahn gelaufen sei und ihre Aussage Monate später nach Weckung des Problembewußtseins, aber ohne Zugang zu besseren Erkenntnisquellen dahin präzisiert hat, daß es ein Fuchs gewesen sei.
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