OLG Köln vom 17.01.1984
3 Ss 522/83 Z 357
Normen:
Deut.-belg. Abk. ü. d. Errichtg. n. nat. Grenzabf. Art.2 ff.; GüKG § 54, § 55, § 103 a; OWiG § 5 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)145a-b
NStZ 1984, 321
VRS 67, 48
VerkMitt 1984, 53

OLG Köln - 17.01.1984 (3 Ss 522/83 Z 357) - DRsp Nr. 1992/9795

OLG Köln, vom 17.01.1984 - Aktenzeichen 3 Ss 522/83 Z 357

DRsp Nr. 1992/9795

Anwendung deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen auf in einer Grenzabfertigungszone begangene Zuwiderhandlungen: (a) Ahndung nur solcher Verstöße, die sich gegen die die Grenzabfertigung betreffenden Vorschriften richten; (b) keine Ahndung von Verstößen gegen allgemeine Verkehrs- und Beförderungsvorschriften.

Normenkette:

Deut.-belg. Abk. ü. d. Errichtg. n. nat. Grenzabf. Art.2 ff.; GüKG § 54, § 55, § 103 a; OWiG § 5 ;

"...Die Tat kann nicht nach deutschem Recht geahndet werden, da sie nicht im Inland begangen worden ist (§ 5 ). Für das Recht der Ordnungswidrigkeiten gilt der Gebietsgrundsatz (Territorialprinzip) ohne Rücksicht auf die Nationalität des Betroff. . Deutsches Ordnungswidrigkeitenrecht ist vorliegend auch nicht auf Grund von Art. 3 des deutsch-belgischen [Grenzabfertigungs-]Abkommens vom 15. 5 1956 anzuwenden. Zwar ist die Tat in der [auf belgischem Hoheitsgebiet gelegenen] "Zone" der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen begangen worden. Nach Art. 4 des Abkommens gelten in der "Zone" jedoch lediglich die "die Grenzabfertigung betreffenden Rechts und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates gemäß den Bestimmungen des Abkommens"; nur Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften, die im Gebietsstaat begangen wurden, gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates begangen (vgl. Art. 4 Satz 2 des Abkommens). ..."