OLG Köln vom 18.07.1995
9 U 81/95
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1995, 345

OLG Köln - 18.07.1995 (9 U 81/95) - DRsp Nr. 1996/3998

OLG Köln, vom 18.07.1995 - Aktenzeichen 9 U 81/95

DRsp Nr. 1996/3998

1. Nach ständiger Rechtsprechung genügt ein Versicherungsnehmer seiner Beweislast, wenn er Anzeichen beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben. Dazu reicht in der Regel der Nachweis, das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden zu haben. 2. Unverzichtbar ist jedoch, daß der Versicherungsnehmer diesen Mindestsachverhalt, der den Schluß auf das äußere Bild einer Entwendung erst ermöglicht, voll beweist. 3. Bleibt unklar, ob das Kfz entweder um 11 oder um 22 Uhr oder eventuell sogar zu einem ganz anderen Zeitpunkt zuletzt abgestellt wurde, ist der Nachweis nicht erbracht.

Normenkette:

AKB § 12 ;

Hinweise:

S.a. BGH VersR 1984, 29; BGH r+s 1993, 169 = VersR 1993, 571; BGH r+s 1991, 221 = VersR 1991, 917.

Fundstellen
SP 1995, 345