OLG Köln vom 18.11.1997
9 U 63/97
Normen:
VVG §§ 61, 67 ;
Fundstellen:
VersR 1998, 1541

OLG Köln - 18.11.1997 (9 U 63/97) - DRsp Nr. 1999/1791

OLG Köln, vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 9 U 63/97

DRsp Nr. 1999/1791

Der getrenntlebende Ehemann der Versicherungsnehmer ist nicht Repräsentant, wenn die Eheleute das Fahrzeug zwar gemeinsam angeschafft und bis zu der Trennung gemeinsam benutzt und finanziert haben, nach der Trennung jedoch vereinbart haben, daß die Versicherungsnehmer das Fahrzeug behalten solle und der Ehemann es nur gelegentlich nach vorheriger Bitte um Überlassung der Schlüssel nutzen dürfe. Dem steht nicht entgegen, daß die Versicherungsnehmer kurz vor dem Unfall des gemeinsam angeschafften Kfz ein weiteres Fahrzeug erworben hatte, dieses statt des kurz darauf bei dem Unfall total beschädigten Kfz versichern lassen wollte und mit ihrem Ehemann übereingekommen war, daß dieser das gemeinsam angeschaffte Fahrzeug übernehmen und sich dessen Wert bei den bevorstehenden Auseinandersetzungsverhandlungen anrechnen lassen sollte.

Normenkette:

VVG §§ 61, 67 ;
Fundstellen
VersR 1998, 1541