OLG Köln - Beschluß vom 02.09.1997
Ss 487/97
Normen:
StGB § 316 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 499
VRS 94, 215

OLG Köln - Beschluß vom 02.09.1997 (Ss 487/97) - DRsp Nr. 1998/2725

OLG Köln, Beschluß vom 02.09.1997 - Aktenzeichen Ss 487/97

DRsp Nr. 1998/2725

»1. Vorsatz im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB bedeutet, daß der Täter seine Fahruntauglichkeit kennt oder mit ihr wenigstens rechnet und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. Bei einem Indizienbeweis müssen dabei die für die Überzeugungsbildung verwendeten Beweisanzeichen lückenlos zusammengefügt und unter allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkte lückenlos gewürdigt werden. 2. Die Höhe der Blutalkoholkonzentration allein läßt keinen Schluß auf vorsätzliches Handeln zu, da es keinen Erfahrungssatz gibt, daß der Kraftfahrzeugführer ab einer bestimmten BAK seine Fahruntüchtigkeit erkennt.«

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1997, 499
VRS 94, 215