OLG Köln - Beschluß vom 02.12.1994
Ss 521/94
Normen:
StPO § 200 ;
Fundstellen:
VRS 90, 288

OLG Köln - Beschluß vom 02.12.1994 (Ss 521/94) - DRsp Nr. 1996/22480

OLG Köln, Beschluß vom 02.12.1994 - Aktenzeichen Ss 521/94

DRsp Nr. 1996/22480

»Auch beim Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlungen zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld nicht erforderlich und hat daher außer Betracht zu bleiben (Ergänzung zu BGH NStZ 1994, 383).«

Normenkette:

StPO § 200 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen "vorsätzlichen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis" zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, daß die Höhe des Tagessatzes auf 10,00 DM herabgesetzt worden ist. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge.

Die Revision des Angeklagten dringt teils wegen bestehender Verfahrenshindernisse teils aus sachlich-rechtlichen Gründen durch.