OLG Köln - Beschluß vom 05.09.1996
Ss 417/96 (Z)
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 242);
Fundstellen:
DRsp II(286)292c
NZV 1997, 191
VRS 92, 362

OLG Köln - Beschluß vom 05.09.1996 (Ss 417/96 (Z)) - DRsp Nr. 1997/3890

OLG Köln, Beschluß vom 05.09.1996 - Aktenzeichen Ss 417/96 (Z)

DRsp Nr. 1997/3890

»Das Vorschriftzeichen 242 (Fußgängerbereich) beinhaltet ein Parkverbot für Krafträder.«

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 242);

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen vorsätzlichen regelwidrigen Benutzens eines Fußgängerbereichs mit einem Kraftfahrzeug" zu einer Geldbuße von 60,- DM verurteilt (Liste der angewendeten Vorschriften: § 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Zeichen 242 StVO; 24 StVG).

Nach den Feststellungen stellte der Betroffene am 25.9.1995 in der Zeit von mindestens 22.21 bis 22.33 Uhr sein Krad auf dem L.platz in A. ab, der durch Zeichen 242 nach § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO als Fußgängerbereich ausgewiesen ist.

Der Betroffene hat sich ausweislich der Urteilsgründe dahin eingelassen, das Krad "dorthin geschoben" zu haben.

Zur rechtlichen Wertung heißt es im amtsgerichtlichen Urteil:

"Diese Einlassung kann den Betroffenen nicht entlasten, da nicht nur das Befahren mit Kraftfahrzeugen im Fußgängerbereich verboten ist, sondern auch das sonstige Benutzen durch Kraftfahrzeuge, wo auch das Parken, wie es hier geschehen ist, eindeutig und zweifellos zugehört."

Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.