OLG Köln - Beschluß vom 05.09.1997
Ss 490/97 (B)
Normen:
StVO § 3 ;
Fundstellen:
NZV 1997, 529
VRS 94, 297

OLG Köln - Beschluß vom 05.09.1997 (Ss 490/97 (B)) - DRsp Nr. 1998/372

OLG Köln, Beschluß vom 05.09.1997 - Aktenzeichen Ss 490/97 (B)

DRsp Nr. 1998/372

»1. Für die Frage der Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit Tachometervergleich ist es ohne Bedeutung, ob die Messung in einem Dienstfahrzeug der Polizei oder - entgegen verwaltungsinternen Richtlinien - dem Privatfahrzeug eines Polizeibeamten durchgeführt wurde. 2. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter im letzteren Fall einen Sicherheitsabzug in Höhe von 15% der abgelesenen Geschwindigkeit und 7% des Skalenendwerts des Tachos vornimmt.«

Normenkette:

StVO § 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 200,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Nach den Feststellungen überschritt der Betroffene mit seinem Krad am 19. August 1996 gegen 13.47 Uhr in der Ortschaft A. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um vorwerfbare 34,5 km/h. Die überhöhte Geschwindigkeit wurde von einem Polizeibeamten, der mit seinem Privatfahrzeug - ohne justierten Tacho - auf dem Weg vom Dienst nach Hause war, durch Nachfahren gemessen. In der Beweiswürdigung des amtsgerichtlichen Urteils heißt es u. a.: