OLG Köln - Beschluß vom 05.11.1996
Ss 515/96 (Z)
Normen:
StVO § 12 Abs. 3 Nr. 9 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 79
VRS 92, 439

OLG Köln - Beschluß vom 05.11.1996 (Ss 515/96 (Z)) - DRsp Nr. 1997/3887

OLG Köln, Beschluß vom 05.11.1996 - Aktenzeichen Ss 515/96 (Z)

DRsp Nr. 1997/3887

Das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen besteht nicht überall dort, wo - wie häufig anzutreffen - der Bordstein insgesamt auf längere Strecken flach ist; der Begriff der Absenkung ist vielmehr so zu verstehen, daß sich der abgesenkte Bordstein deutlich von dem übrigen, höher gelegenen Bordsteinniveau abheben muß. Eine Bordsteinabsenkung im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO liegt daher nur dann vor, wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke von einigen Metern (etwa einer Pkw-Länge) nicht überschreitet. Verläuft die Absenkung über eine längere Strecke oder ist der Bordstein sogar durchgehend niedrig, greift diese Vorschrift nicht ein.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 3 Nr. 9 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen §§ 12 Abs. 3 Nr. 9, 42 Abs. 4 a - Zeichen 325 StPO zu einer Geldbuße von 20,-- DM verurteilt.

Nach den Feststellungen parkte der Betroffene am 30.8.1995 von 10.05 Uhr bis 11.06 Uhr in Köln gegenüber dem Grundstück B.-P. vor abgesenkten Bordsteinen; zudem stand sein Fahrzeug in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen. Zur weiteren Beschreibung der Örtlichkeit heißt es im angefochtenen Urteil: