OLG Köln - Beschluß vom 07.04.1987
Ss 14/87
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 80 ;
Fundstellen:
DAR 1987, 295
VRS 1987, 140
VerkMitt 1988, 62

OLG Köln - Beschluß vom 07.04.1987 (Ss 14/87) - DRsp Nr. 1994/12362

OLG Köln, Beschluß vom 07.04.1987 - Aktenzeichen Ss 14/87

DRsp Nr. 1994/12362

1. Nach der seit 1.4.1987 gültigen Neufassung des § 80 OWiG kann die Einstellung des Verfahrens wegen eines vor Erlaß des angefochtenen Urteils eingetretenen Verfahrenshindernisses nicht mehr ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde beschlossen werden. 2. Die vier Unterbrechungsmöglichkeiten nach § 33 Abs. 1 OWiG bestehen nur alternativ, so daß die Verjährung nach dieser Vorschrift nur einmal unterbrochen werden kann. 3. Wird ein Verkehrsteilnehmer auf frischer Tat betroffen und von der Polizei angehalten, um seine Personalien aufzunehmen, so liegt darin in der Regel die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 80 ;

Hinweise:

S.a. Göhler, OWiG, 8. Auflage, § 33 RdNr. 6 ff; § 80 RdNr. 23 ff.

Fundstellen
DAR 1987, 295
VRS 1987, 140
VerkMitt 1988, 62