OLG Köln - Beschluß vom 07.04.1997
Ss 208/95 (Z)
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
VRS 94, 112

OLG Köln - Beschluß vom 07.04.1997 (Ss 208/95 (Z)) - DRsp Nr. 1998/17752

OLG Köln, Beschluß vom 07.04.1997 - Aktenzeichen Ss 208/95 (Z)

DRsp Nr. 1998/17752

»Der Tatrichter kann die Überzeugung davon, daß der Betroffene mit dem Fahrzeugführer identisch sei, nicht allein auf Aussagen von Zeugen stützen, die den Betroffenen auf dem Radarfoto wiedererkannt haben, ohne im Rahmen der Beweiswürdigung darzulegen, welchen Eindruck er selbst über die Identität der dort abgebildeten Person mit allen in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen gewonnen hat.«

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen: 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 150,00 DM verurteilt. Es hat festgestellt: