OLG Köln - Beschluß vom 09.07.1996
Ss 319/96 Z
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)192a
VRS 92, 261
VRS 97, 261

OLG Köln - Beschluß vom 09.07.1996 (Ss 319/96 Z) - DRsp Nr. 1997/5893

OLG Köln, Beschluß vom 09.07.1996 - Aktenzeichen Ss 319/96 Z

DRsp Nr. 1997/5893

»Die Verhinderung des Verteidigers entschuldigt nicht das Ausbleiben des Betroffenen, es sei denn, die Fürsorgepflicht gebietet wegen besonderer Umstände eine Vertagung.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ;

Gründe:

Dem Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 125,00 DM auferlegt worden. Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene Verletzung formellen Rechts. Hierzu wird in der Begründung des Zulassungsantrags unter anderem vorgetragen:

"Nach Zustellung der Terminsladung vom 5. Dezember 1995 am 15. Dezember 1995 wurde seitens des unterzeichnenden Verteidigers des Betroffenen mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1995 die Verlegung des Termines beantragt, weil der Unterzeichner durch Terminskollisionen an der Teilnahme zu dem Verhandlungstermin gehindert war.

Mit Schreiben vom 5. Januar 1996, zugegangen am 9. Januar 1996 teilte das Gericht lediglich lapidar mit, daß am Termin festgehalten werde; die Terminsladung sei bereits am 15. Dezember 1995 zugestellt worden.

Daraufhin hat der Unterzeichner mit Schriftsatz vom 11. Januar 1996 unter Hinweis auf Rechtsprechung noch einmal um Verlegung des Termines gebeten, ohne daß jedoch das Gericht darauf erwidert hätte.