OLG Köln - Beschluß vom 11.02.1994
Ss 26/94 (b)
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1, 2 ,4; OWiG § 17 Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1995/3819
VRS 87, 40

OLG Köln - Beschluß vom 11.02.1994 (Ss 26/94 (b)) - DRsp Nr. 1994/12025

OLG Köln, Beschluß vom 11.02.1994 - Aktenzeichen Ss 26/94 (b)

DRsp Nr. 1994/12025

»1. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Geldbußen über 200,-- DM. 2. Zur Darlegung des "Warneffektes" einer früheren Verurteilung. 3. Der Grundsatz, daß das Höchstmaß der Geldbuße nur für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen ist, gilt auch, wenn unter Erhöhung der Regelgeldbuße von der Anordnung des Regelfahrverbotes abgesehen wird. 4. In den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 BKatV können zur Begründung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot unter Umständen schon erhebliche Härten oder mehrere für sich genommen gewöhnliche und durchschnittliche Umstände ausreichen; eine Besserstellung von Vielfahrern ist nicht gerechtfertigt.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1, 2 ,4; OWiG § 17 Abs. 1, 2, 3 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer am 20.01.1993 begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft um 54 km/h zu einer Geldbuße von 500,00 DM verurteilt.

Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

"Wegen Voreintragungen des Betroffenen im Zentralregister des Kraftfahrtbundesamtes erschien es geboten, die sogenannte Regelbuße zu erhöhen und auf eine Geldbuße von 500,00 DM zu erkennen.