OLG Köln - Beschluß vom 18.01.1994
Ss 582/93 (Z)
Normen:
LGoG NW § 3 Abs. 1 lit e, § 70 Abs. 1 Nr. 2; StVO § 24 ;
Fundstellen:
VRS 87, 61

OLG Köln - Beschluß vom 18.01.1994 (Ss 582/93 (Z)) - DRsp Nr. 1994/12029

OLG Köln, Beschluß vom 18.01.1994 - Aktenzeichen Ss 582/93 (Z)

DRsp Nr. 1994/12029

»Das Fahren mit einem vierrädrigen, hundebespannten Gefährt auf Waldwegen ist verboten.«

Normenkette:

LGoG NW § 3 Abs. 1 lit e, § 70 Abs. 1 Nr. 2; StVO § 24 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen eines (fahrlässigen) Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 e, § 70 Abs. 1 Nr. 2 LFoG NW zu einer Geldbuße von 40,-- DM verurteilt. Es ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Am 24. Dezember 1992 befuhr die Betroffene gegen 12.00 Uhr mit einem von Hunden gezogenen vierrädrigen Wagen, einer Art Schlittenhundegespann auf Rädern, den B.weg in der Gemarkung H., Gemeinde H.. Der B.weg ist ein Waldweg im Sinne des § 3 Abs. 1 e LFoG. Solche Wege dürfen, sofern nicht eine Ausnahmeregelung vorliegt, grundsätzlich nur von Fahrrädern und Krankenfahrstühlen befahren werden. Der B.weg ist zudem mit dem Verkehrszeichen Nr. 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gekennzeichnet und mit einer Barriere versehen. Der Auffassung der Betroffenen, ihr Gefährt sei einem Fahrrad gleichzustellen, ist das Amtsgericht nicht gefolgt mit der Begründung, der wesentliche Unterschied sei, daß ein Fahrrad mit der Muskelkraft des Fahrers fortbewegt werde, nicht hingegen das Gefährt der Betroffenen.