OLG Köln - Beschluß vom 18.07.1996
Ss 179/96 (B)
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 92, 279
VRS 97, 279

OLG Köln - Beschluß vom 18.07.1996 (Ss 179/96 (B)) - DRsp Nr. 1997/5891

OLG Köln, Beschluß vom 18.07.1996 - Aktenzeichen Ss 179/96 (B)

DRsp Nr. 1997/5891

»Fährt der Betroffene im Schrittempo an einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage vorbei und hält er dann an, um dem Querverkehr Vorfahrt zu gewähren, so bedarf es näheren Feststellungen zur Frage einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmern, die Voraussetzung für die Annahme eines besonders schwerwiegenden Rotlichtverstoßes ist.«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat dem Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach den §§ 12, 37, 49 StVO zu einer Geldbuße von 310,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Betroffene befuhr am 12.10.1994 gegen 21.05 Uhr mit dem PKW Jaguar, die A.-Straße in K. in Richtung stadteinwärts. Hierbei überfuhr er im Schrittempo die bereits mehr als 5 Sekunden Rotlicht zeigende ZEA A. Straße/M.straße, hielt hinter der Ampel an und ließ einen auf der M.straße fahrenden PKW vorbeifahren. Anschließend setzte er seine Fahrt fort und fuhr auf die im Kreuzungsbereich A. Straße/M.Straße befindliche Verkehrsinsel, parkte dort den Wagen und ging danach in das an der Ecke A. Straße/M. Straße gelegene Restaurant."

In der Beweiswürdigung des amtsgerichtlichen Urteils heißt es:

"Der Betroffene wird überführt durch die Aussage des Zeugen H..