Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 100 DM festgesetzt. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Das Verwerfungsurteil enthält folgende Gründe:
"Der Betroffene ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet worden war. Die von dem Betroffenen vorgetragenen Gründe sind keine genügende Entschuldigung, weil sie weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht sind.
Sie wären aber auch nicht ausreichend, zumal sie erst am 27.10.1995 (Eingang) vorgetragen sind.
Der Einspruch ist daher nach § 74 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden. Von den weiteren Möglichkeiten des § 74 Abs. 2 OWiG hat das Gericht keinen Gebrauch gemacht, weil dazu kein Grund bestand."
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