Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 3, 49 StVO zu einer Geldbuße von 50,00 DM verurteilt. Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
"Die Betroffene benutzte am O9.12.1994 gegen 11.1O Uhr in B.-B.-G. auf der Straße A. K. auf der Zufahrt zum Parkplatz des I.-Hotels mit dem PKW Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ... die Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken."
Zur Beweiswürdigung heißt es im angefochtenen Urteil:
Die Betroffene begründet ihren Einspruch damit, daß die Sperrfläche infolge inzwischen veränderter Verkehrsführung ihre Verbotswirkung verloren habe. Sie hat dazu Fotos vorgelegt, aus denen sich durch Pfeile auf den Boden und durch Abzeichnungen von Sperrflächen offensichtlich eine Verkehrsführung und Verkehrslenkung ergibt. Die Betroffene führt dazu aus, daß die Anordnungen durch die Pfeile auf dem Boden keine Gültigkeit mehr hätten, da der Parkplatz inzwischen umgestaltet und anders gegliedert sei. Daraus ergebe sich, daß auch die Sperrflächen keinen Verbotscharakter mehr hätten ...
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