Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründung ihres Antrags ausgeführt:
"Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Betroffenen wegen einer am 17. September 1996 gegen 18.09 Uhr in H.-S. auf der Kölner Straße außerhalb geschlossener Ortschaft begangenen fahrlässigen Überschreitung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit um - bereinigt - 26 km/h nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 StVO zu einem Bußgeld von 130,00 DM sowie einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt.
Die hiergegen gerichtete und zulässig eingelegte Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die allgemeine Sachrüge und eine Verfahrensrüge erhebt, hat (vorläufigen) Erfolg.
Die Rüge einer Verletzung der §§ 71 Abs. 1, 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. §§ 338 Nr. 5, 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung.
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