OLG Köln - Beschluß vom 24.04.1998
Ss 519/97 B
Normen:
StPO § 140 Abs. 1 Nr. 5 ; OWiG §§ 69, 71 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)206b
NZV 1999, 96
StV 1998, 531
VRS 96, 117

OLG Köln - Beschluß vom 24.04.1998 (Ss 519/97 B) - DRsp Nr. 1999/2658

OLG Köln, Beschluß vom 24.04.1998 - Aktenzeichen Ss 519/97 B

DRsp Nr. 1999/2658

§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren anzuwenden mit der Folge, daß dem mehr als drei Monate inhaftierten Betroffenen ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist.

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 1 Nr. 5 ; OWiG §§ 69, 71 ;

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründung ihres Antrags ausgeführt:

"Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Betroffenen wegen einer am 17. September 1996 gegen 18.09 Uhr in H.-S. auf der Kölner Straße außerhalb geschlossener Ortschaft begangenen fahrlässigen Überschreitung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit um - bereinigt - 26 km/h nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 StVO zu einem Bußgeld von 130,00 DM sowie einem Fahrverbot von 1 Monat verurteilt.

Die hiergegen gerichtete und zulässig eingelegte Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die allgemeine Sachrüge und eine Verfahrensrüge erhebt, hat (vorläufigen) Erfolg.

Die Rüge einer Verletzung der §§ 71 Abs. 1, 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. §§ 338 Nr. 5, 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung.