OLG Köln - Beschluß vom 26.09.1997
Ss 436/97
Normen:
StGB § 142 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
NZV 1998, 37

OLG Köln - Beschluß vom 26.09.1997 (Ss 436/97) - DRsp Nr. 1998/2733

OLG Köln, Beschluß vom 26.09.1997 - Aktenzeichen Ss 436/97

DRsp Nr. 1998/2733

Auch beim Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nicht ohne weiteres daraus, daß der Angeklagte zur Tatzeit Halter des Fahrzeugs war, darauf geschlossen werden, daß er es zur Tatzeit auch geführt hat.

Normenkette:

StGB § 142 ; StPO § 261 ;
Fundstellen
NZV 1998, 37