OLG Köln - Beschluß vom 29.11.1994
Ss 491/94
Normen:
StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 2 lit. f, lit. g;
Fundstellen:
DRsp III(336)292Nr. 4c (Ls)
DRsp III(336)292Nr. 4d (Ls)
DRsp-ROM Nr. 1995/5206
NZV 1995, 159
VRS 88, 433

OLG Köln - Beschluß vom 29.11.1994 (Ss 491/94) - DRsp Nr. 1995/5206

OLG Köln, Beschluß vom 29.11.1994 - Aktenzeichen Ss 491/94

DRsp Nr. 1995/5206

»1. Eine Pflicht zur Absicherung eines liegengebliebenen Fahrzeuges (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 g StGB i.V.m. § 15 StVO) entfällt, wenn ihre Vornahme (z.B. Aufstellung eines Warndreiecks) länger dauern würde als ein zulässiges Entfernen des Fahrzeuges von der Stelle, an der es liegengelieben ist. 2. Ist eine Überholspur der Autobahn in einer Kurve durch ein entgegen der Fahrtrichtung stehendes Fahrzeug versperrt, wird es dem Führer dieses Fahrzeuges kaum nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 f StGB anzulasten sein, wenn er, jedenfalls, wenn ein Wenden in einem Zug nicht möglich ist, entgegengesetzt zur Fahrtrichtung fahrend auf dem kürzesten Weg den Seitenstreifen aufsucht.«

Normenkette:

StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 2 lit. f, lit. g;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten "wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf einer Autobahn und durch nicht ausreichendes Kenntlichmachen eines liegengebliebenen Fahrzeugs" zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15,00 DM verurteilt; zugleich hat es dem Angeklagten für die Dauer von drei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Das Amtsgericht hat zum Schuldspruch folgendes festgestellt: