I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten "wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf einer Autobahn und durch nicht ausreichendes Kenntlichmachen eines liegengebliebenen Fahrzeugs" zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15,00 DM verurteilt; zugleich hat es dem Angeklagten für die Dauer von drei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Das Amtsgericht hat zum Schuldspruch folgendes festgestellt:
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