OLG Köln - Beschluß vom 30.04.1984 (1 Ss 250/84) - DRsp Nr. 1994/12456
OLG Köln, Beschluß vom 30.04.1984 - Aktenzeichen 1 Ss 250/84
DRsp Nr. 1994/12456
Werden Gegenstände auf der Straße abgestellt und ist damit eine Verkehrsbehinderung verbunden, gilt ausschließlich § 32StVO. Die Vorschrift verdrängt innerhalb ihres Regelungsbereiches die landesrechtliche Bestimmung des § 59 Abs. 1 Nr. 1 Straßen- und Wegegesetz NW.