OLG Köln - Beschluß vom 31.01.1984
1 Ss 905/83
Normen:
StVO § 38 Abs. 1, § 36 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VRS 67, 295
VerkMitt 1984, 82

OLG Köln - Beschluß vom 31.01.1984 (1 Ss 905/83) - DRsp Nr. 1994/12467

OLG Köln, Beschluß vom 31.01.1984 - Aktenzeichen 1 Ss 905/83

DRsp Nr. 1994/12467

1. "Freie Bahn schaffen" i.S.d. § 38 Abs. 1 StVO bedeutet nicht, daß der Kraftfahrer unter allen Umständen sein Fahrzeug anhalten muß. Es hängt vielmehr von der jeweiligen Verkehrslage und den örtlichen Verhältnissen ab, welche Maßnahmen der Verkehrsteilnehmer treffen muß, um dem Wegerechtsfahrzeug die Möglichkeit ungehinderter Weiterfahrt zu geben. 2. Folgt ein Polizeiwagen mit Blaulicht und Martinshorn einem Kraftfahrer, so kann hierin auch eine Weisung zum Anhalten nach § 36 Abs. 5 StVO liegen.

Normenkette:

StVO § 38 Abs. 1, § 36 Abs. 5 ;
Fundstellen
VRS 67, 295
VerkMitt 1984, 82