OLG Köln - Urteil vom 01.02.1993
12 U 52/92
Normen:
AGBG § 9, § 11 ; BGB § 459 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)360b-d
MDR 1993, 619
NZV 1993, 433
OLGReport-Köln 1993, 129
VRS 85, 249
VersR 1993, 888

OLG Köln - Urteil vom 01.02.1993 (12 U 52/92) - DRsp Nr. 1994/2114

OLG Köln, Urteil vom 01.02.1993 - Aktenzeichen 12 U 52/92

DRsp Nr. 1994/2114

»Klopf- und Schabgeräusche, die in unregelmäßigen Abständen an einem Neuwagen auftreten, stellen jedenfalls dann einen erheblichen Fehler der Kaufsache dar, wenn deren Ursache nicht feststellbar ist. Es bleibt offen, ob die Regelung in Neuwagen-Verkaufsbedingungen, wonach gesetzliche Gewährleistungsansprüche bestehen, wenn »der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind«, wirksam ist (vgl. zu dieser Problematik einerseits OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 824 ... und andererseits OLG Köln [2. Zivilsenat], NJW 1987, 2520). Weitere Nachbesserungsversuche sind für einen Käufer dann unzumutbar, wenn der Verkäufer sich widersprüchlich verhält, indem er sich einerseits für nachbesserungsbereit erklärt, andererseits trotz eines während des Rechtsstreits eindeutig geführten Nachweises eines Fehlers die getroffenen Feststellungen anzweifelt.«

Normenkette:

AGBG § 9, § 11 ; BGB § 459 ;

Hinweise: