OLG Köln - Urteil vom 01.07.1994
6 U 181/93
Normen:
BGB § 823 ; NWLWG § 115;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1995, 34

OLG Köln - Urteil vom 01.07.1994 (6 U 181/93) - DRsp Nr. 1995/1709

OLG Köln, Urteil vom 01.07.1994 - Aktenzeichen 6 U 181/93

DRsp Nr. 1995/1709

»1. Wild über ein Grundstück abfließendes Wasser darf der Eigentümer eines im Bereich des Landeswassergesetzes NW belegenen Grundstücks nicht künstlich derart in seinem Ablauf ändern, daß ein tiefer gelegenes Grundstück hierdurch belästigt wird, § 115 Abs. 1 S. 1 LWG NW. Eine solche künstliche Veränderung liegt allerdings nicht vor, wenn sich der Abfluß des Wassers zum "Unterlieger" dadurch ändert, daß die bisherige wirtschaftliche Nutzung des (oberen) Grundstücks verändert wird, § 115 Abs. 1 S. 2 LWG NW. 2. Eine Veränderung der wirtschaftlichen Nutzung i.S. von § 115 LWG NW stellt es auch dar, wenn ein bisher unbebautes Grundstück bebaut und im Zusammenhang damit (wie hier) eine Aufschüttung vorgenommen und als Abgrenzung zur öffentlichen Straße ein Palisadenzaun gesetzt wird.«

Normenkette:

BGB § 823 ; NWLWG § 115;

Hinweise: