OLG Köln - Urteil vom 01.07.1997
15 U 219/96
Normen:
AGBG §§ 8, 9 ; BGB §§ 280, 324, 535, 542 ;
Fundstellen:
OLGR 97, 329
OLGReport-Köln 1997, 329
ZfS 1998, 55

OLG Köln - Urteil vom 01.07.1997 (15 U 219/96) - DRsp Nr. 1998/18089

OLG Köln, Urteil vom 01.07.1997 - Aktenzeichen 15 U 219/96

DRsp Nr. 1998/18089

1. Die Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr in AGB eines Kfz-Leasinggebers ist nach § 9 I AGBG dann unwirksam, wenn nicht für den Fall des Verlustes des Fahrzeuges ein kurzfristiges Kündigungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist. 2. Wird dem Leasingnehmer für den Fall der Beschädigung des Leasingfahrzeuges ein Kündigungsrecht nur dann eingeräumt, wenn die Beseitigung der Beschädigungen Reparaturaufwendungen von mehr als 80 % des Wiederbeschaffungswertes erfordert, liegt eine unangangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers vor, die zur Unwirksamkeit der Bestimmung in den AGB des Leasinggebers führt. Das hat zur Folge, daß das dispositive Gesetzesrecht des § 542 BGB eingreift, das nach fristloser Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasingnehmer zum Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten führt.

Normenkette:

AGBG §§ 8, 9 ; BGB §§ 280, 324, , ;