OLG Köln - Urteil vom 12.01.1984 (7 U 53/83) - DRsp Nr. 1994/12469
OLG Köln, Urteil vom 12.01.1984 - Aktenzeichen 7 U 53/83
DRsp Nr. 1994/12469
1. Die Gemeinde ist als Trägerin der Straßenbaulast nicht verpflichtet, gegenüber einer jedermann erkennbaren vereinzelten Gefahrenstelle (hier: Vereisung einer über die Straße laufenden "Hangwasser" -Streifens) besondere Schutzvorkehrungen zu treffen.2. Das Ortseingangsschild hat nur straßenverkehrsrechtliche Bedeutung; es ist daher auch nicht maßgebend für die Grenzen der innerörtlichen Streupflicht.