OLG Köln - Urteil vom 12.11.1996
9 U 191/95
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I b, § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 1; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
r+s 1997, 147

OLG Köln - Urteil vom 12.11.1996 (9 U 191/95) - DRsp Nr. 1998/1419

OLG Köln, Urteil vom 12.11.1996 - Aktenzeichen 9 U 191/95

DRsp Nr. 1998/1419

1. Das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung wird nach der neueren Rspr. des BGH durch das Fehlen eines Originalschlüssels oder die Anfertigung von Nachschlüsseln nicht in Frage gestellt, noch vermögen diese Umstände allein die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles nahezulegen (vgl. BGH r+s 1995, 228; VersR 1995, 909; r+s 1996, 341; VersR 1996, 1135). 2. Den Versicherer trifft die Beweislast, daß der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nicht innerhalb der Wochenfrist des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 1 AKB, auch nicht bei seinem Agenten, angezeigt hat. 3. a) Für die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Obliegenheitsverletzung - hier: des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB - ist der Versicherer beweispflichtig. 3. b) - Ist die Frage nach Vorschäden in der Schadenanzeige der Kraftfahrt-Fahrzeugversicherung in dem vom Versicherungsagenten ausgefüllten Formular der Schadenanzeige unzutreffend mit "nein" beantwortet worden und - läßt sich nicht feststellen, was der Versicherungsagent bei auf der Aufnahme der Schadenanzeige konkret gefragt hat, kann die Verneinung nicht dem entsprechenden Fragetext zugeordnet werden und fehlt es schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Obliegenheitsverletzung (§ 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB).

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I b, § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 1; ZPO § 286 ;
Fundstellen
r+s 1997, 147