OLG Köln - Urteil vom 15.04.1997
9 U 120/96
Normen:
VVG § 6 ; AKB § 7 ;
Fundstellen:
SP 1997, 331
VersR 1997, 1394
r+s 1997, 227

OLG Köln - Urteil vom 15.04.1997 (9 U 120/96) - DRsp Nr. 1998/1411

OLG Köln, Urteil vom 15.04.1997 - Aktenzeichen 9 U 120/96

DRsp Nr. 1998/1411

1. Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer alle sachdienlichen Fragen zu beantworten, wobei gestellte Fragen im Zweifel als sachdienlich anzusehen sind. 2. Zwar kann auch bereits in der Nichtbeantwortung von Fragen eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit liegen. Wird der unvollständig ausgefüllte Fragebogen aber vom Versicherer zurückgesandt, gibt dieser zu erkennen, daß er mit der Nachreichung des vollständig ausgefüllten Fragebogens einverstanden ist und kann aus der vorangegangenen unvollständigen Beantwortung keine Leistungsfreiheit mehr herleiten. 3. Die einmal in einer ersten - allgemeinen - Schadenanzeige formularmäßig erteilte Belehrung wirkt fort; in später übersandten Unterlagen muß sie nicht wiederholt werden.

Normenkette:

VVG § 6 ; AKB § 7 ;
Fundstellen
SP 1997, 331
VersR 1997, 1394
r+s 1997, 227