OLG Köln - Urteil vom 16.08.1994
9 U 56/94
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib, § 7 I Abs. 2 S. 3B; VVG § 6 Abs. 3, § 61 ;
Fundstellen:
SP 1994, 387
r+s 1994, 405

OLG Köln - Urteil vom 16.08.1994 (9 U 56/94) - DRsp Nr. 1995/3795

OLG Köln, Urteil vom 16.08.1994 - Aktenzeichen 9 U 56/94

DRsp Nr. 1995/3795

1. Wenn die Versicherungsnehmerin den Kfz-Brief beim Abstellen des versicherten Kfz im (verschlossenen) Handschuhfach zurückläßt und das Kfz anschließend gestohlen wird, hat die Versicherungsnehmerin den Versicherungsfall i.S.v. § 61 VVG grob fahrlässig herbeigeführt (anders bei Zurücklassen des Kfz-Scheins). 2. Wenn die Versicherungsnehmerin ihren Ehemann nach dem Diebstahl des versicherten Kfz mit dem Ausfüllen der Schadenanzeige, der Unterschriftsleistung und der Weitergabe der Schadenanzeige an den Versicherer beauftragt hat, fungiert der Ehemann als Wissenserklärungsvertreter, dessen Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten sie sich zurechnen lassen muß (vgl. BGH r+s 1993, 281= VersR 1993, 960). 3. Wenn der Wissenserklärungsvertreter der Versicherungsnehmerin in der Schadenanzeige die Frage nach dem entrichteten Kaufpreis des gestohlenen Kfz mit "ca. 35.000 DM" beantwortet hat, obwohl der Kaufpreis ausweislich der Rechnung des belgischen Verkäufers 528.000 bfrs betragen hat, was einem zeitgleichen Betrag von 25.713,60 DM entspricht, ist von vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB auszugehen, wenn die Versicherungsnehmerin im Hinblick auf die falsche Kaufpreisangabe nichts zur Entlastung vorgetragen hat.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib, § 7 I Abs. 2 S. 3B; VVG § 6 Abs. 3, § 61 ;
Fundstellen
SP 1994, 387
r+s 1994, 405