OLG Köln - Urteil vom 18.03.1994
6 U 184/93
Normen:
BGB §§ 123, 812 ff, 818, 819, 281, § 823 Abs. 2, § 826 ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1994, 238
VRS 88, 10
VersR 1994, 1434

OLG Köln - Urteil vom 18.03.1994 (6 U 184/93) - DRsp Nr. 1995/1792

OLG Köln, Urteil vom 18.03.1994 - Aktenzeichen 6 U 184/93

DRsp Nr. 1995/1792

»1. Beim Verkauf eines unfallgeschädigten Fahrzeuges besteht grundsätzlich eine Offenbarungspflicht, auch gegenüber einem Gebrauchtwagenhändler. Wird wegen Verletzung dieser Pflicht der Kaufvertrag aus dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung angefochten, steht einer solchen Anfechtung der Umstand nicht entgegen, daß der Käufer das Fahrzeug zwischenzeitlich veräußert und anschließend wieder zurückerworben hat. Das Anfechtungsrecht setzt auch nicht voraus, daß der Anfechtende noch im Besitz der Sache ist. 2. Wird nach der erfolgten Anfechtung seitens des Käufers die Rückgabe des mit Mängeln behafteten Fahrzeuges an den Verkäufer dadurch unmöglich, daß es der Käufer an einen Dritten veräußert hat, muß sich der Käufer im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Geschäftes den durch den Weiterverkauf erzielten gesamten Erlös (und nicht - nur - den Wert der Sache) anrechnen lassen, wenn er im Zeitpunkt der Weiterveräußerung die Unwirksamkeit des Ausgangsgeschäftes kannte. 3. Beim Gebrauchtwagenkauf erleidet der Käufer einen Vermögensschaden grundsätzlich dann nicht, wenn das (unfallgeschädigte) Fahrzeug den vereinbarten Preis tatsächlich wert ist.«

Normenkette:

BGB §§ 123, 812 ff, 818, 819, 281, § 823 Abs. 2, § 826 ; StGB § 263 ;

Hinweise:

Eingesandt vom 6. Zivilsenat des OLG Köln.