OLG Köln - Urteil vom 18.03.1997
9 U 142/96
Normen:
ARB § 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 219
ZfS 1998, 71
r+s 1997, 201

OLG Köln - Urteil vom 18.03.1997 (9 U 142/96) - DRsp Nr. 1998/1412

OLG Köln, Urteil vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 9 U 142/96

DRsp Nr. 1998/1412

1. Hat der Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage ohne den Vorbehalt einer Rückforderung für den Fall einer Obliegenheitsverletzung erteilt, hat er einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Es ist ihm nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich im Prozeß erstmals auf eine Verletzung der Auskunftspflicht (hier betreffend die Anfertigung eines Nachschlüssels) berufen. 2. Im Deckungsprozeß gegen den Rechtsschutzversicherer ist selbständig zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig iSd. § 4 II a ARB verursacht hat - hier: Vortäuschung eines Diebstahls.