OLG Köln - Urteil vom 18.11.1997
9 U 33/97
Normen:
AKB § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3, Ziff. V Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
r+s 1998, 319

OLG Köln - Urteil vom 18.11.1997 (9 U 33/97) - DRsp Nr. 1999/1790

OLG Köln, Urteil vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 9 U 33/97

DRsp Nr. 1999/1790

Wenn der Versicherungsnehmer auf die Frage nach dem Anschaffungspreis des als gestohlen gemeldeten Kfz Audi 80 Cabrio im Schadenanzeige-Formular "ca. 68000 DM" angegeben hat, obwohl er das EG-Importfahrzeug für 48000 DM gekauft und für Zubehörteile 9700 DM aufgewendet hatte, - hat er die Obliegenheit des § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB verletzt, - ist von vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit auszugehen (da der Versicherungsnehmer die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG nicht ausgeräumt hat), - hat er die vorsätzlich falsche Angabe auch nicht freiwillig korrigiert, falls er dem Versicherer auf dessen Bitte um Überlassung einer Kopie des Kaufvertrages und der Kaufrechnung einschl. des Gutschriftenbelegs (Rabatt) erläuternd mitgeteilt hat, die Rechnung betreffe lediglich das "nackte Fahrzeug" ohne Zusatzausstattung, - ist die Obliegenheitsverletzung geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, - kann nicht von einem geringen Verschulden des Versicherungsnehmers ausgegangen werden, so daß der Versicherer wegen Verletzung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nach § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3 AKB gem. § 7 Ziff. V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von seiner etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist.

Normenkette:

AKB § 7 Ziff. I Nr. 2 S. 3, Ziff. V Nr. 4 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen
r+s 1998, 319