OLG Köln - Urteil vom 22.08.1994
5 U 237/93
Normen:
VVG § 16 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 242

OLG Köln - Urteil vom 22.08.1994 (5 U 237/93) - DRsp Nr. 1996/3769

OLG Köln, Urteil vom 22.08.1994 - Aktenzeichen 5 U 237/93

DRsp Nr. 1996/3769

1. Innerhalb des seitens des Versicherungsnehmers zu führenden Entlastungsbeweises gem. § 16 Abs. 1 S. 3 VVG hängt die Frage der Gefahrerheblichkeit eines Umstandes von den Grundsätzen ab, von denen sich der betreffende Versicherer bei der Risikoprüfung leiten läßt. Insoweit ist der Versicherer darlegungspflichtig. 2. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Versicherer die konkreten Umstände tatsächlich berücksichtigt hätte. Es reicht aus, daß die dargelegten Geschäftsgrundsätze Anhaltspunkte dafür bieten, daß Umstände der betreffenden Art für den Entschluß des Versicherers bedeutsam sind. 3. Ausreichend ist, wenn der Versicherer darlegt, daß er bei Angabe der Umstände jedenfalls intensiver recherchiert und den Vertrag jedenfalls nicht ohne Klärung von Art und Umfang - der hier vorausgegangenen Unfälle - abgeschlossen hätte.

Normenkette:

VVG § 16 ;