OLG Köln - Urteil vom 25.10.1994 (U 188/94) - DRsp Nr. 1996/4088
OLG Köln, Urteil vom 25.10.1994 - Aktenzeichen U 188/94
DRsp Nr. 1996/4088
Beschädigungen des teilkaskoversicherten Fahrzeugs sind nur dann versichert, wenn das äußere Bild für die Absicht des Täters spricht, das Fahrzeug selbst oder mitversicherte Teile zu entwenden.