OLG Köln - Urteil vom 26.01.1995
5 U 137/94
Normen:
AUB 88 § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 1996, 178
r+s 1995, 355

OLG Köln - Urteil vom 26.01.1995 (5 U 137/94) - DRsp Nr. 1996/3866

OLG Köln, Urteil vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 5 U 137/94

DRsp Nr. 1996/3866

1. Fährt der vers. Kraftfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration knapp unter dem Grenzwert von 1,1 o/oo (hier: 1,07 o/oo) zu stockfinsterer Nacht ohne Licht mit 50-60 km/h auf einer Straße und fährt er in ein neben ihm fahrendes Krad hinein, so ist von einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung auszugehen. Unerheblich ist, daß der andere ohne Licht fahrende Kraftfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 0,42 o/oo sich ebenfalls sehr unvernünftig verhielt. 2. Fährt der Versicherte mit einem nicht zugelassenen und nicht vers. Fahrzeug, so ist der Straftatbestand des § 6 PflVersG erfüllt, der bei einem Unfall den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 AUB 88 ausschließt.

Normenkette:

AUB 88 § 2 Abs. 1;

Hinweise:

s.a. OLG Zweibrücken VersR 1994, 974; SchlHOLG VersR 1994, 973

Fundstellen
VersR 1996, 178
r+s 1995, 355