OLG Köln - Urteil vom 27.02.1997
Ss 687/95
Normen:
StGB § 222 ;
Fundstellen:
NJW 1997, 2190
VRS 93, 334

OLG Köln - Urteil vom 27.02.1997 (Ss 687/95) - DRsp Nr. 1998/382

OLG Köln, Urteil vom 27.02.1997 - Aktenzeichen Ss 687/95

DRsp Nr. 1998/382

»Zur Sorgfaltspflicht eines Schulbusfahrers beim Anfahren an einer Haltestelle.« Ein Busfahrer muß vor der Abfahrt von einer Haltestelle kontrollieren, kontrollieren, ob sich an der Türseite niemand mehr aufhält, der durch das Anfahren gefährdet werden könnte. Deckt der rechte Außenspiegel nicht den ganzen Bereich ab, sondern bleibt ein toter Winkel übrig, so obliegen dem Busfahrer weitergehende Sorgfaltspflichten, um die Kontrolle auf den im Spiegel nicht sichtbaren Bereich zu erstrecken.

Normenkette:

StGB § 222 ;

Gründe:

A.

Das Amtsgericht - (erweitertes) Schöffengericht - Schleiden hat aufgrund der dort zugelassenen Anklage vom 24. Juni 1994 die Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung zum Nachteil des 6-jährigen Schulkindes M.J. (geboren am 20. Juni 1987), dessen Eltern als Nebenkläger zugelassen worden sind, durch das am 13. Februar 1995 verkündete Urteil freigesprochen. Dagegen haben die Nebenkläger durch Schriftsatz ihrer Anwälte vom 20. Februar 1995, der am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Die 3. kleine Ferienstrafkammer des Landgerichts Aachen hat die Berufung der Nebenkläger durch Urteil vom 2. August 1995 verworfen. Sie hat im wesentlichen festgestellt: