OLG Köln - Urteil vom 27.06.1984 (3 Ss 270/84) - DRsp Nr. 1994/12451
OLG Köln, Urteil vom 27.06.1984 - Aktenzeichen 3 Ss 270/84
DRsp Nr. 1994/12451
1. Bei der Berechnung der durch Nachtrunk verursachten Blutalkoholkonzentration ist von dem im konkreten Fall niedrigst möglichen Reduktionsfaktor, nicht aber von Durchschnittswerten auszugehen. 2. Hat der Tatrichter in der Hauptverhandlung in Gegenwart des Angeklagten einen erfahrenen Gerichtsmediziner zu den Auswirkungen des Nachtrunks vernommen, so kann - auch ohne ausdrückliche Darlegung im Urteil - angenommen werden, daß dieser Grundsatz beachtet ist.