OLG Köln - Urteil vom 31.03.1987
Ss 761/86
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 1987, 2096
NStZ 1987, 341

OLG Köln - Urteil vom 31.03.1987 (Ss 761/86) - DRsp Nr. 1994/12363

OLG Köln, Urteil vom 31.03.1987 - Aktenzeichen Ss 761/86

DRsp Nr. 1994/12363

1. Wird mit einem Beweisantrag die Verwechslung einer Blutprobe behauptet, muß dem Antrag - zumindest bei Würdigung aller Begleitumstände - entnommen werden können, bei welcher Gelegenheit sich die Verwechslung ereignet haben soll, da andernfalls nicht beurteilt werden kann, ob ein benannter Zeuge ein geeignetes Beweismittel ist. 2. Die rechtsfehlerhafte Bescheidung eines Beweisantrags auf Vernehmung des Blutentnahmearztes zu der Behauptung einer Verwechslung der Blutprobe kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn dem Beweisbegehren bereits durch Einholung eines Identitätsgutachtens Rechnung getragen worden ist.