OLG Köln vom 07.05.1984
7 U 306/83
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/578
ZfS 1985, 135
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.09.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 321/81

OLG Köln - vom 07.05.1984 (7 U 306/83) - DRsp Nr. 1996/1222

OLG Köln, vom 07.05.1984 - Aktenzeichen 7 U 306/83

DRsp Nr. 1996/1222

DM 5000 Schmerzensgeld für die Extraktion von 4 Frontzähnen des Oberkiefers; dadurch bedingte Brücke; 36jährige Frau; Zahnarztfehler.

Das am 28. September 1983 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 321/81 - wird auf die Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.304,04 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der vermieden worden wäre, wenn anstelle der Extraktion der vier Frontzähne im Oberkiefer Stiftaufbauten oder Kronen angebracht worden wären.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 3/11 der erstinstanzlichen und 3/4 der zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte trägt 8/11 der erstinstanzlichen und 1/4 der zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Entscheidungsgründe: