OLG München - 23.05.1996 (24 U 1/96) - DRsp Nr. 1997/6072
OLG München, vom 23.05.1996 - Aktenzeichen 24 U 1/96
DRsp Nr. 1997/6072
1. Die Vorfahrtberechtigung erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahnbreite. Das Rechtsfahrgebot dient nur der störungsfreien Abwicklung des Längsverkehrs, nicht dem Schutz des Querverkehrs.2. Fährt der Wartepflichtige nur langsam - hier: ca. 5 km/h - in die bevorrechtigte Straße ein, wiegt sein Verschulden nicht so schwer, daß die vom Fahrzeug des Vorfahrtberechtigten ausgehende Betriebsgefahr zurücktreten könnte.