OLG München vom 23.05.1996
24 U 1/96
Normen:
StVG §§ 7, 17 StVO § 2 Abs. 2, § 8 ;
Fundstellen:
SP 1997, 61

OLG München - 23.05.1996 (24 U 1/96) - DRsp Nr. 1997/6072

OLG München, vom 23.05.1996 - Aktenzeichen 24 U 1/96

DRsp Nr. 1997/6072

1. Die Vorfahrtberechtigung erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahnbreite. Das Rechtsfahrgebot dient nur der störungsfreien Abwicklung des Längsverkehrs, nicht dem Schutz des Querverkehrs. 2. Fährt der Wartepflichtige nur langsam - hier: ca. 5 km/h - in die bevorrechtigte Straße ein, wiegt sein Verschulden nicht so schwer, daß die vom Fahrzeug des Vorfahrtberechtigten ausgehende Betriebsgefahr zurücktreten könnte.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17 StVO § 2 Abs. 2, § 8 ;
Fundstellen
SP 1997, 61