OLG München vom 28.07.1994
24 U 862/92
Normen:
BGB §§ 842, 843, 252 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 3
SP 1994, 343
SP 1994, 372

OLG München - 28.07.1994 (24 U 862/92) - DRsp Nr. 1995/4049

OLG München, vom 28.07.1994 - Aktenzeichen 24 U 862/92

DRsp Nr. 1995/4049

A. Gerät ein Kraftfahrer, der innerorts in einer Kurve mit überhöhter Geschwindigkeit - min. 86 km/h, zulässig 60 km/h - fährt, bei einem Abbremsvorgang von der linken auf die rechte Seite einer zweispurigen Fahrbahn und erfaßt er dabei einen von rechts nach links in die Fahrbahn laufenden alkoholisierten - BAK 2,47 o/oo - Fußgänger, trifft den Fahrzeugführer ein Mithaftungsanteil von 70%. B. Steht fest, daß ein in zwei Berufen ausgebildeter Geschädigter drei Jahre vor einem Unfall nicht oder nur gelegentlich wochenweise gearbeitet hat und war er im letzten Jahr vor dem Unfall weder erwerbstätig noch arbeitslos gemeldet, so kann er keinen Erwerbsschadensersatz verlangen. Für einen "Schätzungsbonus" fehlt es insoweit an greifbaren Anhaltspunkte.

Normenkette:

BGB §§ 842, 843, 252 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen
OLGReport-München 1995, 3
SP 1994, 343
SP 1994, 372