OLG München - Urteil vom 30.11.1984
10 U 2344/84
Normen:
BGB §§ 823, 254 Abs. 1 ; StGB § 21a;
Fundstellen:
VersR 1985, 1196
VersR 1985, 868
VersR 1985, 868
ZfS 1985, 2
zfs 1985, 2
zfs 1985, 39
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.01.1984

OLG München - Urteil vom 30.11.1984 (10 U 2344/84) - DRsp Nr. 1994/12803

OLG München, Urteil vom 30.11.1984 - Aktenzeichen 10 U 2344/84

DRsp Nr. 1994/12803

DM 9000 Schmerzensgeld für schwerste Gesichtsverletzungen mit mehrfachen Operationen; monatelanges Herauseitern von Glassplittern; aus der Nähe sichtbare Entstellung; Kosmetikerin; 50 % Mithaftung.

1. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27. Januar 1984 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

I. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin samtverbindlich DM 5.785,34 (m.W. fünftausendsiebenhundertfünfundachtzig 34/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen

aus DM 10.785,34 vom 1.5.1982 bis 22.3.1983,

aus DM 7.785,34 vom 23.3.1983 bis 4.5.1983 und

aus DM 5.785,34 seit 5.5.1983 zu bezahlen.

II. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin samtverbindlich 50 % der aus dem Unfall vom 4.3.1982 noch entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin vierundfünfzig Prozent, die Beklagten samtverbindlich sechsundvierzig Prozent.

2. Im übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin sechsundfünfzig Prozent, die Beklagten samtverbindlich vierundvierzig Prozent.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.