OLG Naumburg - Beschluß vom 15.10.1996
1 Ss (B) 351/96
Normen:
OWiG §§ 15, 16 ;
Fundstellen:
DAR 1997, 30
VersR 1997, 1416

OLG Naumburg - Beschluß vom 15.10.1996 (1 Ss (B) 351/96) - DRsp Nr. 1997/957

OLG Naumburg, Beschluß vom 15.10.1996 - Aktenzeichen 1 Ss (B) 351/96

DRsp Nr. 1997/957

1. Wird der Betroffene durch einen dicht auffahrenden Lkw bedrängt, so kann dies einen Geschwindigkeitsverstoß rechtfertigen. 2. Eine entsprechende Einlassung des Betroffenen kann nicht dadurch als widerlegt angesehen werden, daß der Lkw seinerseits die Meßvorrichtung nicht ausgelöst und somit die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat. Denn der Betroffene hat nach seiner Einlassung ja gerade beschleunigt, um Abstand zwischen sich und den Lkw zu legen.

Normenkette:

OWiG §§ 15, 16 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,00 DM und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.